AGB

der KIND Betriebseinrichtungen GmbH

Stand: November 2020

§ 1 Allgemeines

  1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, soweit es sich bei diesen um Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Sämtliche Leistungen werden ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Stehen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden mit unseren in Widerspruch, so gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangig, auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen Leistungen vorbehaltslos erbracht werden.
  3. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann in Schriftform, elektronischer Form (einschließlich EMail, Fax) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Preise

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Angebots- und Verkaufspreise mit folgenden Maßgaben und Ausnahmen:
    a) Sämtliche unserer Preisangaben sind Nettopreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich zuzüglich etwaig anfallender Versandkosten. Für Druck- oder Übertragungsfehler bei der Preisauszeichnung übernehmen wir keine Haftung.
    b) Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, die am Tag der Auslieferung/Bereitstellung geltenden Preise zu berechnen.
    c) Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen berechnen wir die am Tag der Auslieferung/Bereitstellung geltenden Preise.
  2. Ist es uns, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, nur möglich zu erhöhten Preisen zu liefern, so hat der Kunde die Wahl, den erhöhten Preis zu akzeptieren oder die Lieferung abzulehnen. In letzterem Fall sind wir befugt, folgenlos vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  3. Wenn wir Ihre Bestellung durch Teillieferungen erfüllen, entstehen Ihnen nur für die erste Teillieferung Versandkosten, es sei denn die Teillieferungen erfolgen auf Ihren Wunsch. In letzterem Fall berechnen wir für jede einzelne Teillieferung Versandkosten.

§ 4 Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens bei Vertragsschluss. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  2. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  3. Zahlungen sind durch Banküberweisung zu leisten. Soweit eine andere Zahlungsweise vereinbart ist, erfolgt die Gutschrift mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können; etwaige Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
  4. Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen wiederholt nicht eingehalten oder werden uns Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sind wir berechtigt, Lieferungen aus bereits bestätigten Bestellungen in angemessenen Umfang von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Ferner sind in diesem Fall sämtliche Leistungen des Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig und es verfallen zugleich alle Rabatte.
  5. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheit für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
  6. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn er Gewährleistungsrechte oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht. Käufer dürfen ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.

§ 5 Lieferung

  • Es gelten unsere angegebenen Liefer-, Leistungsfristen sowie Zeitangaben. Verbindliche Lieferfristen gelten nur soweit ausdrücklich vereinbart. Sofern keine Lieferfrist von uns angegeben oder vereinbart wurde, beträgt die Lieferfrist ca. 10 Werktage ab Vertragsschluss.
  • Wir kommen nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben, insbesondere wenn dieser der Kundensphäre zuzuordnen ist. Bei Selbstabholung beziehen sich alle Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt, für den wir die Ware versandbereit gemeldet haben.
  • Der Kunde kann uns nach Überschreiten eines/r unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist auffordern, zu liefern. Geraten wir durch eine Mahnung des Kunden in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 18 Werktagen zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann er vom Vertrag zurücktreten.
  • Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht vollumfänglich einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistungserbringung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht oder nicht vollumfänglich erbracht worden, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  • Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Kunden zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer wir aufgrund der vorbezeichneten Ereignisse nicht zur Leistungserbringung im Stande sind.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  • Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
  • Wird die zu liefernde Stückzahl auf Abruf in einem zeitlichen Rahmen vereinbart, ist der Kunde auf unsere Aufforderung hin verpflichtet, alle 2 Monate eine bezogen auf die Restlaufzeit des Rahmenvertrages gleiche Teilmenge abzunehmen, sofern nicht eine andere Art der Lieferung vereinbart ist.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, und zwar auch bei einer Auslieferung „frei Haus“. Soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vereinbart wurde, erfolgt diese nach unserer Wahl (insbesondere Wahl des Transportunternehmens, des Versandwegs und der Verpackung).
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen für bis zu 30 Werktage zu lagern. Bei Lagerung bei uns berechnen wir je Tag 1,00 € je Quadratmeter. Die Berechnung von Lagerkosten im vorgenannten Umfang erfolgen ebenfalls, wenn auf Kundenwunsch die Auslieferung der Ware verschoben wird.
  3. Wünscht der Kunde eine Verschiebung der Produktion bzw. eines vereinbarten Liefertermins und haben wir bereits Beschaffungskosten aufgewandt bzw. können wir die Beschaffung nicht selbst zeitlich verschieben, so ist der Kunde nach seiner Wahl verpflichtet, entweder eine Vorauszahlung zu leisten, die der Hälfte des von uns kalkulierten Wertes der Ware entspricht oder aber auf den vorerwähnten Wert Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, berechnet ab Fälligkeit des Kaufpreises bei ursprünglicher Lieferung nach Plan.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrügen

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Kunden setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  2. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte eine Nacherfüllungsform unmöglich sein, leisten wir die andere Nacherfüllungsform ohne Wahlmöglichkeit. Im Falle der Ersatzlieferung ist uns die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Sind nur einzelne Teile einer Lieferung oder eines Artikels mangelhaft, so stehen dem Kunden nur in Bezug auf die mangelhaften Teile Gewährleistungsrechte zu.
  3. Je Mängelanzeige stehen uns 2 Nacherfüllungsversuche zu. Für die Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist einzuräumen, die es uns auch ermöglicht, unsere Zulieferer in die Mangelbehebung einzubeziehen. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Erklärt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung berechtigt den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  5. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist und wir nicht die Rücksendung der Ware verlangen. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  6. Für gebrauchte Ware wird die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn der Mangel wird arglistig verschwiegen.
  7. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Nachlieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  8. Im Rahmen der Gewährleistung ist der Kunde verpflichtet, uns die mangelhafte Ware zu übersenden, sofern wir dies verlangen. Wir bestimmen die Art der Rücksendung und tragen die hierfür anfallenden Kosten. Stellt sich heraus, dass es sich nicht um einen Mangel handelt, der unter die Gewährleistung fällt, sind die Kosten von dem Kunden zu erstatten.

§ 8 Rückgriff des Kunden

Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) finden Anwendung. Unsere Inanspruchnahme gemäß §§ 478, 479 BGB scheidet jedoch aus, soweit der Kunde gegen die Untersuchungs- und Rügepflicht verstoßen hat. Sie scheidet weiter aus, soweit ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt oder wenn der Kunde mit dem Endabnehmer eine Kulanzabwicklung vornimmt. Sie scheidet ferner aus, wenn der Kunde sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen hat.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

§ 10 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b72 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 11 Ziffer 11 Satz 2 und Satz 3 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir insofern als Hersteller der Erzeugnisse gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, keine Anhaltspunkte für ein Zahlungsausfallrisiko bestehen und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen der Ware unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Rechte Dritter

Bei der Lieferung von Waren, die nach Angaben, Muster, Zeichnungen oder Entwürfen des Kunden angefertigt werden, sichert der Kunde zu, dass die Herstellung und der Verkauf der Waren Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchs-, Urheberrechte nicht verletzt. Der Kunde verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Vertragsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden ist unser Geschäftssitz.

(Stand: November 2020)

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